MaKaMa

AGB für Kundenunternehmen

Verantwortlicher

MaKaMa KG, FN 659664 w, Landesgericht Salzburg
Dr.-Hans-Lechner-Straße 6, Top N12, 5071 Wals / Siezenheim
Vertreten durch: Ing. Markus Froschauer-Kernbeiss, BSc oder Martin Irauschek
E-Mail: office@makama-personal.at | Tel: +43 664 927 6931

ALLGEMEINE VERTRAGSBESTIMMUNGEN

§ 1 Gegenstand & Rechtsnatur

1. Der Auftragnehmer erbringt gewerbliche Arbeitsvermittlung nach § 151a GewO 1994. Gegenstand ist das Namhaftmachen und Zusammenführen von Arbeitsuchenden mit dem Auftraggeber zur Begründung eines echten Arbeitsverhältnisses.

2. Es wird ausdrücklich keine Arbeitskräfteüberlassung nach dem AÜG vereinbart. Zwischen dem vermittelten Bewerber und dem Auftragnehmer wird kein Dienstverhältnis begründet.

§ 2 Zustandekommen des Vermittlungsanspruchs & Umgehungsschutz

1. Der Honoraranspruch entsteht, sobald zwischen dem Auftraggeber (oder einem mit ihm im Sinne des § 189a UGB verbundenen Unternehmen) und dem vom Auftragnehmer vorgestellten Kandidaten ein Arbeitsvertrag zustande kommt.

2. Umgehungsschutz (Kandidatenschutz): Führt die Vorstellung eines Kandidaten durch die MaKaMa KG innerhalb von 12 Monaten ab Übermittlung des Bewerberprofils zum Abschluss eines Dienst-, freien Dienst- oder Werkvertrages zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten, so gilt dieser Abschluss als durch die Vermittlung der MaKaMa KG bewirkt. Der Honoraranspruch entsteht in diesem Fall in voller Höhe. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Vertragsschluss binnen 7 Tagen schriftlich anzuzeigen.

§ 3 Nachbesetzungsgarantie

1. Endet das mit dem vermittelten Kandidaten begründete Arbeitsverhältnis innerhalb der ersten drei Monate ab tatsächlichem Dienstantritt durch Arbeitnehmer-Kündigung oder durch begründete vorzeitige Entlassung (§ 27 AngG / § 82 GewO 1859) durch den Arbeitgeber, so verpflichtet sich die MaKaMa KG zur kostenfreien Nachbesetzung.

2. Die Nachbesetzungspflicht besteht darin, dem Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist von bis zu 8 Wochen bis zu zwei weitere, für das Anforderungsprofil geeignete Bewerber namhaft zu machen.

3. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Nachbesetzungsgarantie ist, dass der Auftraggeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses binnen 5 Werktagen ab Bekanntwerden schriftlich unter Angabe der Gründe anzeigt und bis dahin sämtliche fälligen Teilhonorare fristgerecht beglichen hat. Ein Anspruch auf Bar-Rückvergütung geleisteter Honorare ist ausgeschlossen.

§ 4 Mitwirkungspflichten & Datenschutz des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber hat der MaKaMa KG unverzüglich Rückmeldung über Vorstellungsgespräche und eine allfällige Ablehnung von Kandidaten zu geben.

2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, übermittelte Bewerberunterlagen (Profile, Lebensläufe, Zeugnisse) streng vertraulich zu behandeln und die Bestimmungen der DSGVO einzuhalten. Eine Weitergabe an unbefugte Dritte ist untersagt. Kommt kein Dienstverhältnis zustande, sind sämtliche Bewerberdaten unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten.

§ 5 Gewährleistung & Haftungsbeschränkung

1. Die MaKaMa KG prüft die Eignung der Bewerber anhand der von den Bewerbern gemachten Angaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Echtheit der vom Bewerber gemachten Angaben, vorgelegten Dokumente und Zeugnisse übernimmt die MaKaMa KG keine Gewähr oder Garantie. Die Letztprüfung der Eignung und fachlichen Qualifikation obliegt dem Auftraggeber vor Vertragsabschluss.

2. Die MaKaMa KG haftet keinesfalls für Schäden, die der vermittelte Arbeitnehmer in Ausübung oder anlässlich seiner Dienstverrichtung beim Auftraggeber oder Dritten verursacht.

3. Im Übrigen haftet die MaKaMa KG für Sach- und Vermögensschäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen. Die Haftungshöhe ist mit der Höhe des für die konkrete Vermittlung vereinbarten Honorars beschränkt.

§ 6 Schlussbestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Schriftformerfordernis.

2. Es gilt materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen.

3. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts für Salzburg vereinbart.

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